Einige Grundrechtseinschränkungen, konkret die Auflagen für Einreisende aus Risikogebieten, werden teilweise von dem Bestehen einer epidemischen Notlage entkoppelt und sollen in Zukunft noch ein Jahr nach einer solchen Feststellung gültig bleiben. Das entschieden die Bundestagsabgeordneten am 24.06.2021 um 23.16 Uhr in einer Nachtsitzung.
Man nennt es Omnibusverfahren: soll ein bereits bestehendes Gesetz in kleinen Teilen geändert werden, ohne dass dafür der vollständige Gesetzgebungsprozess durchlaufen werden muss, fügt man die Änderung dem Entwurf eines anderen Gesetzes bei. Ebendies geschah vergangenen Donnerstag in Bezug auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“. Denn auf die Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hin stimmten die Bundestagsabgeordneten nicht nur über das Stiftungsrecht ab. Wie dem letzten Abschnitt des Gesetzentwurfs zu entnehmen ist, bezog sich ihr Votum zusätzlich auf eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes.
So endet der Antrag der Bundesregierung (Drucksache 19/28173) wie folgt:
„Neue Regelungen, insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, sollen geschaffen und viele schon bestehende Vorschriften geändert werden. Auch soll beim Bundesamt für Justiz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geführt werden.
Durch eine der im Ausschuss vorgenommenen Änderungen soll auch das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert werden, dass die Geltung einer Rechtsverordnung zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden kann.“
So gelten zukünftig für nach Deutschland Einreisende, auch ein Jahr nach Beendigung der epidemischen Notlage, die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, sollten die Reisenden einem potenziell erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sein. Demnach können Anordnungen der „Quarantänepflicht sowie die Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut“ die Folge sein.
Selbst wenn es sich, wie in diese Fall, nur um eine Ergänzung zu einem bereits bestehenden Gesetz handelt, muss Gesetzestexten, die Grundrechtseinschränkungen beinhalten, ein expliziter Hinweis darauf beigefügt werden, so besagt es das sogenannte Zitiergebot. Folglich steht im Gesetzesentwurf (Drucksache 19/28173) an späterer Stelle:
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Quelle:
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz an den Bundestag vom 22. Juni 2021, „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ Weblink: https://web.archive.org/web/20210623203839/https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
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